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Hallo [NAME],
eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2010 sorgt für Unruhe. Das Gericht hatte entschieden, dass Solaranlagen auf dem Dach eine Baugenehmigung benötigen. Bislang war man davon ausgegangen, dass hierfür keine Gehmigungen erforderlich sind.
Bei genauerem Hinsehen muss man differenzieren. Im Fall des OVG Münster hatte ein Privatmann seine Dachfläche an einen Dritten vermietet, der den aus der Solaranlage erzielten Strom gewinnbringend an einen Stromversorger verkaufte. Das sei wegen der hinzugetretenen gewerblichen Nutzung genehmigungspflichtig, so das OVG.
Nicht genehmigungspflichtig sollen daher weiterhin die privaten Solaranlagen sein. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: „Entscheidend ist, dass die Errichtung der Solaranlage hier zu mehr als 50 Prozent dazu diente, den Strom zu verkaufen“, erläutert Dr. Ulrich Lau, Vorsitzender Richter am OVG Münster.
Die Vorgabe lautet also: Mindestens 51 Prozent der aus Fotovoltaiktechnik gewonnenen Energie müssen für oder in den eigenen Wänden genutzt werden. Die übrigen 49 Prozent können legal an die Unternehmen verkauft werden.
Leider ist das Urteil nicht eindeutig. Was, wenn der auf dem Privatdach gewonnene Strom zu 100% an einen Stromanbieter verkauft wird? Handelt es sich auch dann um eine gewerbliche Nutzung, die einer Baugenehmigung bedarf?
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
(OVG Münster vom 20.09.2010, Az. 7 B 985/10)
Freundliche Grüße
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
Thomas Roth Britta Greb Dr. Ute Ploch-Kumpf
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