Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen
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Mittwoch, 01. April 2009 um 21:03 Uhr |
Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen gilt auch bei Freisetzung von GVO
Die Information über den Ort der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) darf keinesfalls vertraulich behandelt werden. Dies geht aus einer Pressemitteilung des EuGH vom 17.02.2009 hervor.
Aus dem Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsverfahren und dem Zugang zu den Daten betreffend die geplante absichtliche Freisetzung von GVO folge, dass die interessierte Öffentlichkeit die Übermittlung sämtlicher vom Anmelder im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung einer solchen Freisetzung erteilten Informationen verlangen könne. Die Mitgliedstaaten könnten sich nicht auf die öffentliche Ordnung berufen, um die Offenlegung des Ortes der Freisetzung zu verhindern. (EuGH vom 17.02.2009, C-552/07)
Unter http://apps2.bvl.bund.de/stareg_web/showflaechen.do ist ein Standortregister des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abrufbar. Im Standortregister wird die genaue Lage von Flächen der Freisetzung oder des Anbaus von GVO erfasst. |