Nutzung eines Schulsportplatzes

Mittwoch, 29. April 2009 um 20:47 Uhr

Auch außerschulische Nutzung eines Schulsportplatzes verstößt nicht gegen Nachbarrechte

es besteht kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch eines Nachbarn gegen eine Schule wegen von einem Schulsportplatz ausgehender Lärmbelästigungen, wenn der Schulträger die Benutzung des Schulhofs außerhalb der Schulzeiten aus Rücksicht auf die Belange der Nachbarn nur täglich wenige Stunden gestattet sowie den Nutzerkreis auf Jugendliche bis 16 Jahre beschränkt und damit deutlich unter den Grenzen der einschlägigen Freizeitlärmrichtlinie bleibt. Den Nachbarn trifft dann eine Duldungspflicht..

 

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