Hallo ,
der Coronavirus hat Deutschland erreicht und Nordrhein-Westfalen ist zur Zeit am stärksten betroffen. Wenn Unternehmen Home-Office anordnen oder Betriebe zeitweise geschlossen werden, wenn Schulen und Kindergärten schließen, stellen sich auch arbeitsrechtliche Fragen.
Wir haben einige wichtige Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt:
1. Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor der Ansteckung mit dem Corona – Virus zu Hause bleiben?
Grundsätzlich nicht. Allein die Befürchtung, sich auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz zu infizieren, begründet kein Recht, der Arbeit fernzubleiben. Sofern der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen oder sogar kündigen.
Besteht eine konkrete Gefahrenlage, zum Beispiel weil Kollegen erkrankt oder mit infizierten Personen in Kontakt gekommen sind, kann der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet sein, Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit oder eine Vereinbarung über die Arbeit im Home-Office getroffen wird, besteht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung.
2. Kann der Arbeitnehmer verlangen, im Home-Office zu arbeiten?
Nein, grundsätzlich nicht. Der Arbeitsort wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt und ist in den meisten Fällen der Betrieb. Zur Zeit gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein Recht auf Arbeiten im Home-Office. Allerdings kann es in der gegenwärtigen Situation vernünftig sein, Home-Office zu vereinbaren, sofern die Art der Tätigkeit dies zulässt.
3. Darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Arbeitnehmer sich mit dem Corona-Virus infiziert hat?
Wenn der Arbeitgeber mehr als nur eine Befürchtung, sondern begründete Anhaltspunkte hat, dass sich ein Arbeitnehmer infiziert haben könnte, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer zu suspendieren. Im Falle einer Erkrankung kommt die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office nicht in Betracht. Die Zahlung der Vergütung richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
4. Haben Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt sind, ohne selbst krank zu sein, Anspruch auf Vergütung?
Arbeitnehmer, die aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, sind grundsätzlich von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit.
Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers kann sich in diesem Fall nach der Vorschrift des § 616 BGB richten. Danach haben Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung, wenn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund für einen kurzen Zeitraum an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sind.
Es ist aber zu beachten, dass die Vorschrift des Paragraph 616 BGB durch einen Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen sein kann.
Sofern ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 616 BGB nicht besteht, hat der Arbeitnehmer jedoch einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat nach §56 IfSG. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist also im Falle der behördlichen Anordnung von Quarantäne abgesichert.
5. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn er wegen der Schließung eines Kindergartens keine Betreuungsmöglichkeit für seine Kinder hat und deshalb nicht zur Arbeit kommen kann?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung gewährleistet ist. Gibt es keine Möglichkeit, ein Kind anderweitig betreuen zu lassen, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise von der Arbeit fernbleiben. Er ist nicht verpflichtet, Urlaub in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Vergütung ist Folgendes zu beachten.
Sofern ein Kind erkrankt, kann der Arbeitnehmer für eine geringe Dauer von Tagen nach den sozialrechtlichen Vorschriften des §45 SGB V von der Arbeit fern bleiben und erhält während dieser Zeit Krankengeld.
Ist das Kind gesund, kann die fehlende Betreuungsmöglichkeit einen persönlichen Hinderungsgrund darstellen und der Arbeitnehmer Vergütung nach den engen Voraussetzungen des §616 BGB für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum verlangen.
Zu prüfen ist allerdings, ob § 616 BGB nicht durch Tarif-oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist.
Wir empfehlen in einem solchen Fall eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber zu treffen, zB ,sofern möglich, im Home-Office zu arbeiten oder eine Freistellung mittels Abbaus von Überstunden zu regeln.
6. Besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn ein Betrieb vorübergehend geschlossen wird?
Wird ein Betrieb vorübergehend geschlossen, weil es zu Arbeitsausfällen z.B. aufgrund von Lieferschwierigkeiten beim Kunden kommt, haben Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 615 BGB, da der Arbeitsausfall in den Risikobereich des Arbeitgebers fällt.
7. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ein Arbeitnehmer Dienstreisen in Gebiete, in denen es viele Corona Erkrankungen gibt, unternimmt?
Sofern die Arbeitspflicht sich auch auf Dienstreisen erstreckt, kann ein Arbeitnehmer allein aufgrund der Angst vor Ansteckung eine Dienstreise nicht verweigern. Soll der Arbeitnehmer jedoch in ein Gebiet reisen, zu dem es eine offizielle Reisewarnung des auswärtigen Amtes wegen Infektionsgefahr gibt, kann die Dienstreise verweigert werden. Allerdings kann der Arbeitgeber dann eine andere Beschäftigung zuweisen. Sofern eine Dienstreise abgesagt wird und der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden kann, hat er weiterhin Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung gemäß §615 BGB, auch hier fällt der Arbeitsausfall in den Risikobereich des Arbeitgebers.
Wir hoffen, hiermit einige wichtige Fragen beantwortet zu haben. Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht in Zeiten von Corona können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir beraten Sie gerne!
Weitere Informationen finden Sie im Internet
Robert-Koch-institut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Freundliche Grüße Antje Müller - Rechtsanwältin -
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
Freie Mitarbeiterinnen: Antje Müller Andrea Heinrichs
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