Hallo ,
kuriose Entscheidung des BGH vom 18.09.2020: In dem Fall hatte ein Käufer ein bei einem Autohaus abhanden gekommenes Fahrzeug zum Preis von 46.500 Euro gekauft. Dem Autohaus war das Fahrzeug abhanden gekommen, als es ein potentieller Käufer nach einer Probefahrt nicht wieder zurückbrachte.
Dem Käufer wurden offensichtlich so gut gefälschte Papiere vorgelegt, dass er nicht bemerkte, dass der Verkäufer ihn betrügen wollte.
Als der Käufer das Fahrzeug dann anmelden wollte, verweigerte die Zulassungsbehörde die Anmeldung, weil das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. Daraufhin verklagte das Autohaus, dem das Fahrzeug abhanden gekommen war, den Käufer auf Herausgabe des Fahrzeugs. Das verweigerte der Käufer mit dem Argument, er habe das Fahrzeug doch gutgläubig erworben. Stattdessen verklagte der Käufer nun das Autohaus, dass es ihm die "echten" Papiere herausgebe.
Und der Käufer bekam Recht. Zwar ist grundsätzlich ein gutgläubiger Erwerb von Sachen, die gestohlen wurden, nicht möglich. Im hier vorliegenden Fall lag aber kein Diebstahl vor.
Denn, so der BGH, das Autohaus habe den Besitz an dem Fahrzeug ja freiwillig aufgegeben, als es das Fahrzeug für eine unbegleitete und auch nicht anderweitig überwachte Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer – hier eine Stunde – herausgegeben habe.
Damit schaute das Autohaus in die Röhre.
BGH, Urteil vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19
Freundliche Grüße
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
Thomas Roth
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