Thomas Roth
Von am 04. September 2018 in News

Einträge in Online-Branchenbüchern Empfehlung

Immer wieder erhalten Gewerbetreibende mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschriebene Telefaxe. Die dort vorgegebenen Einträge sind häufig teilweise falsch, so dass man sich umgehend veranlasst sieht, den Korrekturabzug mit Korrektur zurück zu senden.

Häufig übersieht man aber, dass im unteren Teil des Schreibens für die Aufnahme in das Branchenbuch ein satter Preis im vierstelligen Bereich pro Jahr verlangt wird, manchmal sogar mit einer zweijährigen Bindungsfrist. Dieser Praxis hat das AG Frankfurt jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Eine solche Klausel sei für den Kunden überraschend, denn der Kunde erwarte einen kostenlosen Eintrag in einem Branchenverzeichnis, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort "Korrekturabzug" stehe. Der Kunde erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertrages. Das Urteil ist rechtskräftig.

AG Frankfurt, Az. 32 C 2278/17 (90)

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