am
04. Juli 2017
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News
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die bislang vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, „die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist“.