Thomas Roth
Von am 01. Februar 2014 in News

Hundehaltung in einer Mietwohnung

Heute berichten wir Ihnen über ein etwas kurioses Urteil des AG Koblenz vom 20.12.2013: Im Mietvertrag wurde dem Mieter die Haltung eines Labradorhundes in der Mietwohnung gestattet. Nach 11-monatiger Mietzeit war der Parkettboden beschädigt. Der Vermieter begehrt Schadensersatz.

 

Den hat das Amtsgericht abgelehnt! Die durch Laufspuren des Hundes auf dem Parkett verursachten Kratzer sollen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören. Entscheidend war dabei, dass die Hundehaltung im Mietvertrag gestattet war. Der Vermieter musste also mit einer stärkeren Abnutzung der Mietsache und damit auch des Parkettbodens rechnen.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Berufung wird zur Zeit beim Landgericht in Koblenz geführt. Denn dem Mieter kann durchaus der Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen zum Schutz der Mietsache getroffen hat, indem er z.B. entsprechende Bodenbeläge verlegt hat. So hat er zumindest fahrlässig den Schaden mit verursacht.

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