Hallo ,
in einem mit Urteil vom 8.9.2021 (Aktenzeichen 5AZR 149/21) entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und sich anschließend vom Tag der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen einer Krankheit und verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht aber gab dem Arbeitgeber Recht und verneinte einen Zahlungsanspruch der Klägerin. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bestanden trotz des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhebliche Zweifel an der Arbeitsun-fähigkeit. Grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert, so dass davon auszugehen ist, dass im angegebenen Zeitraum tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Dennoch kann es Fälle geben, die Zweifel an einer Erkrankung des Arbeit-nehmers hervorrufen. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem genannten Urteil entschieden, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttert worden ist, dass sich die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Ausspruch einer Eigenkündigung krank gemeldet hat und die Krankheit genau den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasste. Hat ein Gericht Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass er zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit weitere Tatsachen vortragen muss, die seine Arbeitsunfähigkeit beweisen. Dazu kann er zum Beispiel den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden und im Verfahren als Zeugen benennen. Sofern der Arzt das Gericht überzeugen kann, dass tatsächlich eine Krankheit vorlag (was regelmäßig der Fall sein dürfte), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dem hier entschiedenen Fall hatte die Klägerin die behandelnde Ärztin trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht von der Schweigepflicht entbunden und als Zeugin benannt, so dass die Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen wurde und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung abgelehnt wurde.
Freundliche Grüße
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
Thomas Roth
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