Hallo ,
die digitale Welt hat nach und nach in vielen Lebensbereichen Einzug gehalten. Ob bei der Kommunikation, in sozialen Netzwerken, in der Cloud oder beim Shopping…
Alle in diesem Zusammenhang übermittelten Daten bleiben auch nach dem Tod des Nutzers beim jeweiligen Anbieter.
Zwar hat der BGH schon vor Längerem entschieden, dass die Erben auch Zugriff zum Account der verstorbenen Person erhalten müssen. Sie dürfen sich im Konto der verstorbenen Person ebenso bewegen wie diese selbst.
Deutlich einfacher wird es für die Erben aber, wenn man ihnen auch im Hinblick auf den digitalen Nachlass eine Vollmacht hinterlässt. In dieser Vollmacht kann man regeln, was mit einzelnen Accounts geschehen soll, ob z.B. ein Gedenkstatus eingerichtet werden soll oder das Konto komplett gelöscht werden soll. Sehr ansprechende Musterformulare dazu hat die Verbraucherzentrale erstellt.
Freundliche Grüße
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
Thomas Roth
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